Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende Bedingungen unserer Vertragspartner erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen.
2. Angebot und Bestellung
Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Zwischenverkäufe behalten wir uns vor, soweit wir nicht schriftlich das Objekt befristet für den Angebotsempfänger reserviert haben.
Alle Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ein Widerruf von Bestellungen nach deren Eingang bei uns ist ausgeschlossen.
Die in unseren Drucksachen, Angeboten usw. enthaltenen Angaben über Maße und Gewichte, Eigenschaften, und Typenbezeichnungen sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und unverbindlich. Allenfalls vorkommende Druck-, Schreib-, Rechen- und Hörfehler am Telefon verpflichten uns nicht. Der Lieferumfang umfasst nur diejenigen Gegenstände, welche in unserer Auftragsbestätigung oder Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind.
Abänderungen, mündliche Ergänzungen, Nebenabsprachen sowie etwaige Zusicherungen bei einem Kaufabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Lieferanten- bzw. Kundenschutz
Jeder Interessent sichert uns Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu, sofern wir ihm ein Objekt zum Kauf oder Verkauf nachweisen oder im eigenen Namen anbieten und dazu den derzeitigen Standort bekanntgeben. Er verpflichtet sich, Preise und Abschlussverhandlungen über alle an diesem Standort zum Verkauf oder Ankauf stehenden Objekte ohne unsere besondere schriftliche Zustimmung weder direkt noch indirekt oder durch Dritte, sondern ausschließlich durch uns zu führen. Die sich weiter aus derartigen Geschäftsverbindungen ergebenden Bestellungen, Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten ebenfalls als durch uns vermittelt und unterliegen diesen Voraussetzungen. Unsere Angaben über Produkte, Standorte und Kaufinteressenten sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen steht uns Schadensersatz zu.
4. Preise
Die Preise verstehen sich in HRK/EURO jeweils ab Werk, Standort oder Lager. Sie schließen Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist ebenso nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5. Versand und Gefahrenübergang
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers bzw. Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht stets auf den Besteller über, sobald wir die Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert haben; der Verladevorgang am Abgabestandort ist ein Bestandteil des Versandes.
Für Transportschäden, auch wenn sie durch Art der Verpackung bzw. Befestigung auf dem Transportmittel bedingt sind, haften wir nicht. Der Besteller hat das Recht, vor Versand der Ware Verpackung bzw. Befestigung zu überprüfen oder selbst vorzunehmen. Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten.
Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb einer Frist von einer Woche anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren sieben Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
6. Lieferzeit (Definition des Beginns der Lieferzeit, Voraussetzungen für eine Verlängerung)
- Alle Angaben über Lieferfristen werden nach Besten Ermessen gemacht, jedoch unverbindlich, soweit wir nicht schriftlich in der Auftragsbestätigung einen Liefertermin zusichern. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Materialien, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
- Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, sowie solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern und Zulieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahme und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
- Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 6. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
- Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
7. Zahlungsbedingungen
- Der Kaufpreis bzw. Werklohn und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Skonti oder Boni werden nur gewährt, wenn dies mit dem Besteller bei Vertragsschluss schriftlich vereinbart wurde.
- Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen von uns 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängel und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
- Zur Annahme von Schecks und Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen. Bei Zahlung in ausländischer Währung gilt die Zahlungspflicht erst dann als erfüllt, wenn wir den vollen EURO – Betrag unserer Rechnung zur freien Verfügung erhalten haben.
- Verzugszinsen berechnen wir bei Handelsgeschäften mit 8 %-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz.
- Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder nach Kaufabschluss eintretende oder uns bekannt werdende Zahlungsunsicherheit berechtigen uns ohne Fristsetzung, gewährte Stundungen zu widerrufen, die weitere Erfüllung des Vertrages oder die Ausführung etwa noch vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
8. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung erfolgt nur unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer darf bis dahin unser Eigentumsrecht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
Unbeschadet des Bestehens des hier geregelten Verbotes einer weiteren Veräußerung gehen Forderungen gegen den Erwerber auf uns über. Sollten aber Dritte irgendwelche Ansprüche auf die von uns gelieferten Gegenstände erheben oder diese mit Beschlag belegen, so sind wir zur Wahrung unserer Rechte sofort zu benachrichtigen. Die Folgen, welche aus der Unterlassung dieser Vorschriften entstehen, hat der Käufer zutragen. Ebenso die Kosten, die uns durch Verfolgung unserer Ansprüche entstehen.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu haften und erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen. Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser Diebstahl und Einbruch zu versichern, mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Lieferer zustehen. Sofern eine Versicherung auf Verlangen des Lieferers nicht nachgewiesen wird, ist dieser berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
Falls der Erwerber eine Weiterveräußerung beabsichtigt, ist hierzu unsere vorherige Zustimmung erforderlich. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Einwilligung tritt in jedem Fall Gesamtfälligkeit unserer Forderungen ein. Außerdem haftet der Erwerber voll auf Schadenersatz.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für alle unsere offenen Forderungen gegen den Besteller.Ist der Besteller ein Händler, so kann er den Kaufgegenstand veräußern. Er tritt jedoch schon jetzt bis zur völligen Tilgung die ihm aus Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Erwerber verpflichtet, die Abtretung dem Neuerwerber bekannt zu geben.
Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Zahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht, und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
9. Mängelhaftung bei Lieferung neuer Produkte/sonstiger Sachen
- Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen und offensichtliche Beschädigungen sofort dem Transporteur mitzuteilen; weitere Mängel der Lieferung sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, so kann der Besteller nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verlangen; er ist jedoch nicht berechtigt, ohne unser Wissen und ohne uns vorher unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert zu haben, die Mängel selbst zu beheben oder auf unsere Kosten beheben zu lassen.
- Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
10. Werkleistungen, insbesondere Montage und Demontageleistungen und Inbetriebnahmen
Wir gewährleisten die fachgerechte Durchführung der übernommenen Werkleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik. Für etwaige Fehler leisten wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Gewähr wie folgt:
- Erkennbare Mängel sind unverzüglich – spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Entgegennahme –, jedoch jedenfalls vor einer Inbetriebnahme oder Kosten verursachender Weiterverarbeitung oder Weiterbenutzung, schriftlich zu rügen. Zeigt sich ein Mangel später, so muss dieser unverzüglich nach Erkennbarkeit gerügt werden. Mängel, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, beseitigen wir unentgeltlich nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
- Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Für uns entstehende entsprechende Mehrkosten trägt der Besteller.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Abnahme der jeweiligen Werkleistungen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Wir haften innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist entsprechend den Regelungen dieses § 10 auch für mangelhafte Nachbesserungsarbeiten oder mangelhafte Ersatzlieferungen.
- Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängel stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
- Für Schadensersatzansprüche gelt im übrigen § 8 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
11. Rücktritt vom Vertrag
Sofern wir von dem Recht zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch machen, hat uns der Käufer sämtliche infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen zu ersetzen.
12. Haftung
Eine uns treffende weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Zahlung und Lieferung ist beiderseits Krapina; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt das Recht der Republik Kroatien; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14. Salvatorische Klausel
Die vorstehenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Teil der mit uns geschlossenen Verträge. Der Vertrag bleibt auch jeweils gültig, wenn einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sind.